Diebstahl auf dem CampingplatzDie Urlaubszeit gilt als die schönste Zeit des Jahres. Vor allem auf Campingplätzen treffen sich jährlich viele Menschen, um dem Alltag für ein paar Tage zu entfliehen. Wo allerdings viele Menschen aufeinandertreffen, sind Langfinger häufig nicht weit entfernt. Vor allem die unbeschwerte Atmosphäre verleitet viele Camper dazu, nicht sorgsam auf Wertgegenstände zu achten. Diese Sorglosigkeit nutzen Diebe, um Wertgegenstände oder Bargeld zu stehlen. Sobald Betroffene die Situation bemerkt haben, stellt sich nach dem Schock die Frage, wie der Schaden finanziell kompensiert werden kann. Daher suchen Bestohlene primär Hilfe bei ihrer Hausratversicherung. Zudem haben einige Camper in der Vergangenheit versucht, den Schaden als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung zu deklarieren. Der Beitrag soll Möglichkeiten zeigen, wie der Diebstahl tatsächlich reguliert werden kann. Zudem soll er Interessierte, aber vor allem auch Betroffene aufklären, welche Schwierigkeiten es mitunter bei der Geltendmachung von Forderungen geben kann. Vielleicht mag einiges auf den ersten Blick ungerecht erscheinen. Doch häufig haben die Bestohlenen es den Langfingern auch besonders einfach gemacht. Das Gesetz hingegen weist klare Strukturen auf, die in jeder Situation, somit auch während eines Erholungsurlaubs, zu beachten sind.

1. Den Diebstahl als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abrechnen:

Die Idee, einen Diebstahl als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung zu bezeichnen, ist zugegebenermaßen recht ausgeklügelt. Mit Recht hat diese Überlegungen hingegen nichts zu tun, war das Ergebnis der baden-württembergischen Finanzrichter, die sich mit der rechtlichen Einordnung auseinandergesetzt haben (FG Baden-Württemberg, 07.11.2007, Az. 2 K 441/04). Zusammenfassend kann das Urteil so beschrieben werden, dass die Wiederbeschaffungskosten für gestohlene Gegenstände aus einem Wohnmobil keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Wer dennoch von der Rechtmäßigkeit der Absetzungsfähigkeit ausgeht, sollte die Entscheidung des Gerichts nachvollziehen, um die Argumentation vertieft zur Kenntnis zu nehmen. Im Regelfall wenden sich Betroffene allerdings an ihre Hausratversicherung, um die finanzielle Belastung, die durch den Diebstahl entstanden ist, zu amortisieren. In einigen Fällen erwarten den Versicherungsnehmer allerdings auch bei diesem Vorgehen ganz besondere Überraschungen.

2. Den Diebstahl der Hausratversicherung melden:

Damit der Betroffene den Diebstahl überhaupt seiner Hausratversicherung melden kann, ist es unerlässlich, dass der Versicherungsvertrag eine entsprechende Außenversicherung beinhaltet. Daher sollten sich Versicherungsnehmer vor der nächsten Urlaubsreise von dem Inhalt Ihrer Versicherung überzeugen. Regelmäßig dürfte die Außenversicherung in dem Kontrakt enthalten sein. Dennoch kann es nicht schaden, die Leistungsmerkmale zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Denn nur über die Außenversicherung ist derjenige Hausrat mitversichert, der zeitweise aus den eigenen vier Wänden entnommen wird. Während eines zweiwöchigen Campingurlaubs sind folglich Wertgegenstände, wie zum Beispiel der iPod oder das teure Notebook, grundsätzlich versichert. Da sich Versicherungsunternehmen jedoch in den wenigsten Fällen mit dem Grundsatz zufrieden geben, sollten einige Besonderheiten beachtet werden, damit die Hausratversicherung im Schadensfall tatsächlich leistet.

a. Die zeitliche Höchstdauer sowie die Erstattungsgrenze der Hausratversicherung

Die Außenversicherung wird durch die Versicherer regelmäßig zeitlich begrenzt. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist, dass vor allem Dauercamper nicht von den günstigen Konditionen partizipieren sollen. Verfügt der Dauercamper beispielsweise über eine weitere Eigentumswohnung, wäre es schlichtweg ungerecht, wenn er durch den Abschluss eines Vertrages beide Lebensmittelpunkte versichern könnte. Im Regelfall liegt das zeitliche Limit der Außenversicherung bei drei Monaten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine verbindliche Aussage. Ein Versicherungsvertrag kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften individuell angepasst werden. Dies ist geradezu der Kerngedanke der Privatautonomie. Daher sollten Versicherte ihren Vertrag im Hinblick auf das zeitliche Limit überprüfen. Sobald die Urlaubsdauer über dem Limit liegt, verfällt für die Differenz der Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass die Hausratversicherung keiner Schadenskompensation vornehmen wird, wenn sich der Diebstahl nach der Höchstdauer zugetragen hat. Beachtenswert ist weiterhin, dass die Ersatzleistungen in der Regel begrenzt sind. Daraus geht hervor, dass der Schutz während des Urlaubs in der Regel geringer sein wird. Keineswegs dürfte die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft an den Schutz, der für das eigene Haus vereinbart wurde, angepasst worden sein. Insofern ist der Ersatz der Höhe nach begrenzt. Es ist daher erneut ratsam, den eigenen Versicherungsvertrag zu prüfen. Vor allem der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ein entscheidendes Kriterium dafür, wie viel Ersatz vom Versicherer letztendlich geleistet wird. Verträge, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen worden sind, bieten regelmäßig eine Erstattungsgrenze in Höhe von 10 % der Versicherungssumme. Wurde durch den Vertrag beispielsweise Hausrat für 50.000 € versichert, liegt der Erstattungsbetrag bei 5000 €. Bei Verträgen, die nach dem Jahr 2000 unterzeichnet wurden, kann die Grenze deutlich variieren. Eine Besonderheit gilt zudem für Bargeld. Es ist gängige Praxis, dass sowohl Bargeld als auch Wertsachen nicht grenzenlos ersetzt werden. Stattdessen beläuft sich der Schutz bei Bargeld gewohnheitsmäßig auf 1000 €. Für Wertsachen sowie Schmuck ist abermals auf den individuellen Vertragsinhalt abzustellen.

b. Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl

Es mag auf den ersten Blick erstaunlich und mitunter auch unverständlich wirken, aber Versicherungsgesellschaften handhaben einen Diebstahl möglicherweise unterschiedlich. Ganz wichtig ist, dass der einfache Diebstahl nicht von der Hausratversicherung abgedeckt wird. Wird dem Camper beispielsweise die Brieftasche aus der Badehose entwendet, während er sich ein kleines Nickerchen gönnt, bleibt er auf dem finanziellen Schaden sitzen. Es muss, damit die Hausratversicherung überhaupt eingreift, ein Raub oder ein Einbruch stattgefunden haben. Im Gegensatz zu einem einfachen Diebstahl zeichnet sich der Raub dadurch aus, dass für das Entwenden eines Wertgegenstandes oder von Bargeld Gewalt angewendet wird. Bei einem Einbruch ist zu unterscheiden, aus welcher Wohnstätte Gegenstände entfernt wurden. Werden die Campingtage zum Beispiel in einem Wurfzelt verbracht, wird die Versicherungsgesellschaft die Schadenskompensation regelmäßig ablehnen. Dies geht daraus hervor, dass ein Zelt, im Sinne der Versicherungsverträge, keine feste Behausung darstellt. Damit die Außenversicherung allerdings eingreift, ist es zwingend erforderlich, dass der Einbruchdiebstahl die Wegnahme solcher Gegenstände ermöglicht hat, die sich in einem verschlossenen Raum befunden haben. Bei einem Zelt handelt es sich demgegenüber gerade nicht um einen fest verschlossenen Raum. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Eingangstür des Zeltes mit einem kleinen Schloss gesichert wurde. Da die Oberfläche eines Zeltes aus Stoff hergestellt wird, ist es für jeden mühelos möglich, den Innenraum zu betreten. Wer somit Wertgegenstände oder Bargeld im Zelt liegen lässt, muss sich grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Nach der juristischen Definition handelt grob fahrlässig, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maße missachtet wurde. Von einem Camper, der seinen Urlaub im Zelt verbringt, muss erwartet werden können, dass er eine solche Sorgfalt an den Tag legt, die eine besondere und gewissenhafte Person in seiner Situation an den Tag gelegt hätte. Etwas anderes gilt selbst verständlich dann, wenn sich der Einbruchdiebstahl auf einen Campingwagen oder ein Wohnmobil bezogen hat. In diesem Fall greift der Versicherungsschutz unter den oben erwähnten Gesichtspunkten ein. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten, sobald der Diebstahl vom Betroffenen bemerkt wurde.

c. Wie sich Betroffene nach einem Raub oder Einbruchsdiebstahl verhalten sollten

Damit die Hausratversicherung den eingetretenen Schaden wirksam regulieren kann, sollten Betroffene einige Grundregeln beachten. Nach dem Ereignis sollte sowohl die Verwaltung des Campingplatzes als auch die örtliche Polizei informiert werden. Dies ist notwendig, damit der Ablauf protokolliert werden kann. Des Weiteren sollten Opfer eine Liste über solche Gegenstände sowie Bargeld erstellen, das tatsächlich entwendet wurde. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass wirklich nur die Diebesbeute angegeben wird. Wer beispielsweise einen hochwertigen Wintermantel erwähnt, der beim Sommerurlaub im Süden gestohlen worden sein soll, wird unter Umständen Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit eines mitgenommenen Mantels zu begründen. Gemäß § 265 StGB ist der Versicherungsbetrug strafbar. Es kann daher nur davon abgeraten werden, dass mehr Gegenstände angegeben werden, als letztendlich durch das Vermögensdelikt geschädigt wurden. Generell ist die Erstellung einer Schadensliste sehr hilfreich. Hat sich der Einbruchdiebstahl oder der Raub im Ausland zugetragen, kann die Liste dennoch in deutscher Sprache verfasst werden. Ganz wichtig ist es zudem, die Versicherung unverzüglich über das Schadensereignis zu informieren. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der Urlaub muss hingegen nichts abgebrochen werden. Die Versicherungsgesellschaft informiert den gestohlenen sodann über die weiteren Schritte. Regelmäßig muss noch vor Ort ein spezielles Formular sowie eine Liste über die gestohlenen Objekte erstellt und an die Versicherung geschickt werden. Es ist bereits gerichtlich bestätigt worden, dass die Versicherungsgesellschaft einen Anspruch auf eine unverzügliche Benachrichtigung des Geschädigten hat. Dies ist deswegen notwendig, weil der Versicherer regelmäßig ein Interesse daran hat, das weitergehende Aufklärungsarbeiten durchgeführt werden. Es ist daher mit einer verspäteten Mitteilung zu rechnen, wenn die Hausratversicherung erst nach dem Urlaub oder möglicherweise noch später über die Straftat informiert wird. Es reicht allerdings vollkommen aus, wenn die eigene Versicherung über eine E-Mail benachrichtigt wird. Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, muss schließlich damit rechnen, dass er seine Schadensersatzansprüche verwirkt hat. In erster Linie lautet die Devise aber auch hier: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht. Letztendlich kann die Schädigung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Und auch wenn der Verlust geliebter Gegenstände mitunter schwer wiegt, sollten sich Betroffene unbedingt an diese Grundspielregeln halten, um weiteren Ärger von vornherein zu vermeiden.